var roadSignDescription = new Array(
	'',
	'Zeichen 123: Arbeitsstelle',
	'Zeichen 267: Verbot der Einfahrt. Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.',
	'Zeichen 151: Bahnübergang',
	'Zeichen 105: Doppelkurve',
	'Zeichen 121: Einseitig verengte Fahrbahn',
	'Zeichen 282: Ende sämtlicher Streckenverbote',
	'Zeichen 280: Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art',
	'Zeichen 133: Fußgänger',
	'Zeichen 108: Gefälle',
	'Zeichen 101: Gefahrstelle. Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.',
	'Zeichen 125: Gegenverkehr',
	'Zeichen 214: Geradeaus oder rechts',
	'Zeichen 206: Halt. Vorfahrt gewähren. <ol><li>Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.</li><li>Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.</li></ol>Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.',
	'Zeichen 211: Hier rechts',
	'Zeichen 136: Kinder',
	'Zeichen 215: Kreisverkehr',
	'Zeichen 102: Kreuzung oder Einmündung. Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts',
	'Zeichen 103: Kurve',
	'Zeichen 131: Lichtzeichenanlage',
	'Zeichen 138: Radfahrer',
	'Zeichen 209: Rechts',
	'Zeichen 117: Seitenwind',
	'Zeichen 124: Stau',
	'Zeichen 110: Steigung',
	'Zeichen 263: Die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Achslast einschließlich Ladung die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet, ist verboten.',
	'Zeichen 264: Die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Breite einschließlich Ladung die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet, ist verboten.',
	'Zeichen 265: Die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Höhe einschließlich Ladung die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet, ist verboten.',
	'Zeichen 266: Die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Länge einschließlich Ladung die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet, ist verboten.',
	'Zeichen 262: Die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Gewicht einschließlich Ladung die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet, ist verboten. Die Beschränkung gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.',
	'Zeichen 276: Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art. Zeichen 276 verbietet Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.',
	'Zeichen 277: Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t. Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.',
	'Zeichen 112: Unebene Fahrbahn',
	'Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art. <ol><li>Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.</li><li>Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.</li></ol>',
	'Zeichen 254: Verbot für Fahrräder. die Verkehrsteilnahme von Fahrrädern ist untersagt',
	'Zeichen 259: Verbot für Fußgänger. die Verkehrsteilnahme von Fußgängern ist untersagt',
	'Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern',
	'Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge. Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.',
	'Zeichen 255: Verbot für Krafträder. Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Klein-krafträder und Mofas.',
	'Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen. Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge',
	'Zeichen 253: Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t. Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.',
	'Zeichen 120: Verengte Fahrbahn',
	'Zeichen 205: Vorfahrt gewähren. <ol><li>Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.</li><li>Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.</li></ol>Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.',
	'Zeichen 208: Vorrang des Gegenverkehrs. Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.',
	'Zeichen 142: Wildwechsel',
	'Zeichen 110: Steigung',
	'Zeichen 114: Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz',
	'Zeichen 159: Zweistreifige Bake. Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang',
	'Zeichen 156: Bahnübergang mit dreistreifiger Bake. Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.',
	'Zeichen 162: Einstreifige Bake. Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang',
	'Zeichen 201: Andreaskreuz. <ol><li>Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.</li><li>Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.</li><li>Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen<ol><li>innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,</li><li>außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m</li>nicht parken.</li></ol>Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.',
	'Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren).',
	'Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren).',
	'Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder 206 (Halt. Vorfahrt gewähren) den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.',
	'Zeichen 467.2: Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.',
	'Zeichen 211: Hier rechts',
	'Zeichen 220: Einbahnstraße. Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.',
	'Zeichen 224: Haltestelle. Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.',
	'Zeichen 229: Taxenstand. Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen. Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.',
	'Zeichen 237: Radweg. <ol><li>Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).</li><li>Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.</li><li>Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.</li></ol>',
	'Zeichen 238: Reitweg. <ol><li>Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht).</li><li>Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.</li><li>Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.',
	'Zeichen 239: Gehweg. <ol><li>Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.</li><li>Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.',
	'Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg. <ol><li>Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).</li><li>Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.</li><li>Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.</li></ol>',
	'Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg. <ol><li>Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).</li><li>Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.</li><li>Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.</li></ol>',
	'Zeichen 242.1: Beginn eines Fußgängerbereichs. <ol><li>Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.</li><li>Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.',
	'Zeichen 242.2: Ende eines Fußgängerbereichs',
	'Zeichen 244.1: Beginn einer Fahrradstraße. <ol><li>Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.</li><li>Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.</li></ol><ol><li>Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.</li><li>Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.</li></ol>',
	'Zeichen 244.2: Ende einer Fahrradstraße',
	'Zeichen 245: Bussonderfahrstreifen. Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren.</ol><li>Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.</li><li>Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.</li></ol>',
	'Zeichen 268: Schneeketten vorgeschrieben',
	'Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten.',
	'Zeichen 270.1: Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen. Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,<ol><li>die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelas-tung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind;</li><li>die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.',
	'Zeichen 270.2: Ende einer Verkehrsverbots-zone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen',
	'Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.',
	'Zeichen 272: Verbot des Wendens. Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.',
	'Zeichen 273: Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes. das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.',
	'Zeichen 275: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit. Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.',
	'Zeichen 274.2: Ende einer Tempo 30-Zone',
	'Zeichen 274.1: Beginn einer Tempo 30-Zone. Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.',
	'Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.',
	'Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.<ol><li>Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.</li><li>Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.</li></ol>',
	'Zeichen 283: Absolutes Haltverbot. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.',
	'Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot. Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.',
	'Zeichen 301: Vorfahrt. Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.',
	'Zeichen 306: Vorfahrtstraße. Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren), 206 (Halt. Vorfahrt gewähren) oder 307 (Ende der Vorfahrtstraße).',
	'Zeichen 307: Ende der Vorfahrtstraße',
	'Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr',
	'Zeichen 310: Ortstafel Vorderseite. Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.',
	'Zeichen 311: Ortstafel Rückseite. Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.',
	'Zeichen 314: Parken. Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.<ol><li>Das Zeichen erlaubt das Parken.<ol><li>Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.</li><li>Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.</li><li>Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden.</li><li>Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.</li><li>Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.</li><li>Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen werden.</li></ol><li>Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.</li><li>Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.</li></ol>',
	'Zeichen 314.1: Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone. <ol><li>Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.</li><li>Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.</li><li>Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.</li></ol>',
	'Zeichen 314.2: Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone',
	'Zeichen 315: Parken auf Gehwegen. Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.<ol><li>Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.</li><li>Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.</li><li>Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vorgeschrieben werden.</li><li>Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.</li></ol>',
	'Bild 318: Parkscheibe',
	'Zeichen 325.1: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. <ol><li>Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.</li><li>Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.</li><li>Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.</li><li>Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.</li></ol>Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.',
	'Zeichen 325.2: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs',
	'Zeichen 330.2: Ende der Autobahn',
	'Zeichen 330.1: Autobahn. Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.',
	'Zeichen 328: Nothalte- und Pannenbucht',
	'Zeichen 327: Tunnel. Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.<ol><li>Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.</li><li>Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.</li></ol>',
	'Zeichen 331.1: Kraftfahrstraße. Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Ver-kehr auf Kraftfahrstraßen.',
	'Zeichen 331.2: Ende der Kraftfahrstraße',
	'Zeichen 333: Ausfahrt von der Autobahn. Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.',
	'Zeichen 450: Ankündigungsbake. Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.',
	'Zeichen 350: Fußgängerüberweg',
	'Zeichen 354: Wasserschutzgebiet',
	'Zeichen 356: Verkehrshelfer',
	'Zeichen 357: Sackgasse. Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein.',
	'Zeichen 358: Erste Hilfe',
	'Zeichen 363: Polizei',
	'Zeichen 390: Mautpflicht nach dem Autobahn-Mautgesetz',
	'Zeichen 391: Mautpflichtige Strecke',
	'Zeichen 392: Zollstelle',
	'Zeichen 393: Informationstafel an Grenzübergangsstellen',
	'Zeichen 394: Laternenring. Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.',
	'Zeichen 401: Bundesstraßen',
	'Zeichen 405: Autobahnen',
	'Zeichen 410: Europastraßen',
	'Zeichen 406: Knotenpunkte der Autobahnen. Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).',
	'Zeichen 438: Wegweiser außerhalb von Autobahnen. Vorwegweiser',
	'Zeichen 439: Wegweiser außerhalb von Autobahnen. Vorwegweiser',
	'Zeichen 440: Wegweiser außerhalb von Autobahnen. Vorwegweiser',
	'Zeichen 501: Überleitungstafel',
	'Zeichen 531: Einengungstafel',
	'Zeichen 590: Blockumfahrung. Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vor-geschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.',
	'Zeichen 458: Umleitung außerhalb von Autobahnen a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten. Planskizze',
	'Zeichen 457.1: Umleitungsankündigung',
	'Zeichen 457.2: Ende der Umleitung',
	'Zeichen 460: Bedarfsumleitung',
	'Zeichen 467.1: Umlenkungspfeil. Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).'
	);
	
